Einführung einer Testpflicht durch das Bundesinfektionsschutzgesetz

Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern,

wir möchten euch und Sie über die ab der folgenden Woche – spätestens ab dem 28.04.2021 – bestehende Testpflicht an Schulen informieren. Grundlage hierfür bildet das 161. Hinweisschreiben des BM. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche Aussagen des Hinweisschreibens.

Wer unterliegt der Testpflicht?

  • Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht in der Schule oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen
  • Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen
  • die in den Schulen Tätigen

Wann wird getestet?

  • an zwei, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche
  • sofern die Betreffenden nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend sind

Wie kann die Testpflicht erfüllt werden?

tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) Nachweis in einer der genannten Formen:

  • eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das
    Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer
    Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde
  • eine Selbsterklärung (Formular zur Selbsterklärung) über einen zu Hause durchgeführten
    Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis
  • die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes (Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltestes in der Schule)

Das Verfahren bei Vorliegen eines positiven Schnelltestergebnisses ist bereits bekannt, ebenso bei einer die Atmung betreffenden Symptomatik – siehe 156. und 161. Hinweis.

Welche Folgen ergeben sich für Schüler, die der Testverpflichtung nicht nachkommen?
Diese Schüler entscheiden sich damit, nicht an den Präsenzangeboten bzw. dem Unterricht teilzunehmen. Sie erhalten Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung und haben keinen Anspruch auf eine Beschulung in Distanz.

Welche Regelung gilt für unsere Abiturienten?

Für unsere Zwölftklässler, die zu den Prüfungen die Schule aufsuchen, gilt die Testpflicht nicht. Die Schule bietet jedoch die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen an.

Welche Termine sind zu beachten?

  • Das Formularzur Selbsterklärung ist wöchentlich am ersten und dritten Schultag durch den Schüler vor Schulbeginn der Lehrkraft vorzulegen.
  • Die unterzeichnete Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltestes in der Schule ist bis zum 28.04.2021 im Sekretariat abzugeben.
  • Liegt diese Erklärung nicht vor, muss das Formular zur Selbsterklärung abgegeben werden bzw. kann kein Schulbesuch erfolgen.

Hinweise zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der angefügten Formulare zur Testpflicht bei Betreten der Schule werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese können Sie dem Informationsblatt zum Datenschutz und dem entsprechenden Verarbeitungsverzeichnis entnehmen.

Birgit Hacker – Schulleiterin                                                      23.04.2021

Links zu den Formularen (für den Druck):
Formular Selbsterklärung
Einverständniserklärung zum Selbsttest

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