Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und schulische digitale Infrastruktur 

Präambel
Die Schule fördert eine verantwortungsvolle, reflektierte und kompetente Nutzung digitaler Medien. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler auf einen souveränen Umgang mit digitalen Technologien vorzubereiten – als Teil einer zeitgemäßen Bildung, die Medienkompetenz, Datenschutz, kritische Informationsbewertung und respektvolle digitale Kommunikation einschließt.

1. Geltungsbereich

Diese Nutzungsordnung gilt für alle Personen, die digitale Geräte oder die schulische digitale Infrastruktur des Friderico-Francisceums Gymnasium zu Bad Doberan nutzen. Dazu gehören

  • schulische Endgeräte,
  • private Endgeräte sowie
  • Lernmanagementsysteme.

Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, sich an diese Ordnung zu halten. Verstöße können pädagogische, disziplinarische oder rechtliche Konsequenzen haben.

Ausgenommen sind an der Schule tätige Personen, sofern sie digitale Endgeräte sowie die digitale Infrastruktur der Schule nutzen, um ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag bzw. schulorganisatorische bzw. verwalterische Aufgaben zu erfüllen.

2. Nutzung privater digitaler Endgeräte

2.1 Allgemeine Regelung

Private digitale Endgeräte (z.B. Smartphones, Tablets, Kopfhörer, Smartwatches usw.) sind innerhalb der Schulgebäude, einschließlich der Sporthalle nicht zu nutzen und in der Schultasche stumm geschaltet/lautlos aufzubewahren.

Die Nutzung dieser Geräte im Unterricht ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung einer Lehrkraft bzw. der Schulleitung, die jeweils die Art und den Umfang der Nutzung festlegt, erlaubt. Ausnahmen sind Notfälle oder medizinisch notwendige Anwendungen.

Außerhalb der Schulgebäude können private digitale Endgeräte in der unterrichtsfreien Zeit sowie in der Pause von 13:05 bis 13:40 genutzt werden.

Der Einsatz von KI[i] zur Bearbeitung unterrichtlicher Aufgaben ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können durch die Lehrkraft ausdrücklich zugelassen werden.

Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte Geräte, die nicht originär der Schulpflichterfüllung dienen oder für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags tatsächlich notwendig sind, übernimmt die Schule grundsätzlich keine Haftung.

Bei allen Formen der Leistungsbewertung sind private Endgeräte auszuschalten und außerhalb der Reichweite des direkten Zugriffs aufzubewahren. Zuwiderhandlungen können als Täuschungsversuch gewertet werden.

  • Ausnahmen für die Oberstufe (Klassenstufe 11 und 12)

Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dürfen ihre privaten Tablets und Laptops grundsätzlich im schulischen Kontext nutzen, die Entscheidung über die Nutzung trifft letztlich der Fachlehrer/die Fachlehrerin.

Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 und 12) dürfen ihre privaten Endgeräte in den Pausen bzw. in Freistunden in der Leselounge, der Bibliothek bzw. im Aufenthaltsbereich in der 1. Etage des EG zu schulischen Zwecken nutzen.

Jede zweckentfremdete oder den schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag beeinträchtigende oder störende Nutzung ist untersagt und führt zu pädagogischen Maßnahmen oder disziplinarischen Konsequenzen.

3. Nutzung schulischer Endgeräte

Schulische Geräte (z. B. Tablets, Laptops, PCs, Beamer, Smartboards, Monitore, Kameras) dürfen ausschließlich zu schulischen Zwecken, zur Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele genutzt werden.

Die private oder gewerbliche Nutzung dieser Geräte ist untersagt.

Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden haften die Verursachenden. Schäden oder technische Probleme sind unverzüglich zu melden.

Während der Nutzung der Geräte in den Räumen ist der Verzehr von Speisen und Getränken verboten.

4. Nutzung der schulischen digitalen Infrastruktur
4.1 Technische Veränderungen

Veränderungen an der Hardware, der Software oder am Netzwerk der Schule sind nicht gestattet.

Es ist untersagt, fremde Geräte oder Speichermedien (z. B. USB-Sticks) an schulische Computer, Smartboards oder Netzwerke anzuschließen.

Das unkontrollierte Laden oder Verschicken großer Dateien ist zu vermeiden. Nur für den Unterricht relevante Daten sind zu nutzen.

4.2 Datenspeicherung

Jeder Schüler/jede Schülerin hat einen eigenen Account. Nutzende sind selbst für die Sicherung ihrer Daten verantwortlich.

Die Schule ist berechtigt, unberechtigt gespeicherte Dateien zu löschen. Die von der Schule bereitgestellten Accounts werden gelöscht, nachdem der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen hat.

5. Datenschutz und Datensicherheit
Die Schule darf im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht den Datenverkehr auf schulischen Geräten kontrol-lieren und protokollieren.

Über den Abruf von Daten ist der Betroffene/die Betroffene zu informieren.

Die gespeicherten Daten werden in der Regel nach 180 Tagen gelöscht, es sei denn, es liegt ein Missbrauchsverdacht vor.

Stichprobenartige Überprüfungen sind erlaubt. Es erfolgt der Einsatz einer didaktischen Software (Netsupport).

Die geltende Datenschutzerklärung der Schule ist zu beachten.

6. Jugendschutz / Kinder- und Jugendmedienschutz
6.1 Verbotene Inhalte

Es ist untersagt, Inhalte aufzurufen, zu speichern oder zu verbreiten, die gegen geltende Gesetze oder schulische Grundwerte verstoßen. Hierzu zählen insbesondere: pornographische, extremistische, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Inhalte, diskriminierende oder beleidigende Darstellungen, Inhalte, die gegen das Urheberrecht, Datenschutzrecht oder Persönlichkeitsrechte verstoßen.

6.2 Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Zugriff

Sollte der Zugriff auf solche Inhalte erfolgen, ist der Vorgang sofort zu beenden und unverzüglich der zuständigen Lehrkraft oder Aufsichtsperson zu melden.

6.3 Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und Jugendmedienschutz Staatsvertrags (JMStV)

Die Schule verpflichtet sich zur Einhaltung des JuSchG sowie des JMStV. Dies beinhaltet unter anderem die Sicherstellung altersangemessener Inhalte, den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und die altersgerechte Aufklärung über Gefahren im digitalen Raum.


6.4 Besondere Schutzpflichten der Schule

Die Schule schützt Schülerinnen und Schüler vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durch geeignete pädagogische und technische Maßnahmen.

6.5 Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer

Die Nutzenden dürfen keine Inhalte verbreiten, die anderen schaden oder gegen Altersfreigaben verstoßen. Die Nutzung sozialer Medien erfolgt unter Beachtung der Altersgrenzen, der geltenden Gesetze und Verordnungen und der schulischen Regeln.

7. Maßnahmen bei Verstößen

7.1 Allgemeine Regelung

Bei Regelverstößen ist das ausgeschaltete Gerät in Begleitung einer Lehrkraft durch den Schüler/die Schülerin in eine verschließbare Box, die sich im Kopierraum befindet, zu legen bzw. der Schüler/die Schülerin legt das ausgeschaltete Handy in eine magnetisch verschließbare Handytasche, die er/sie von der Lehrkraft erhält und bewahrt es in seiner/ihrer Schultasche auf.

Das Gerät kann nach der 6. Stunde vom Schüler/von der Schülerin abgeholt werden.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Schulleitung das Mitführen digitaler Geräte in der Schule und Dienste der Schule zeitlich befristet einschränken oder untersagen. Eine solche Maßnahme kann sich auf Einzelpersonen, Klassen, Jahrgänge oder die gesamte Schülerschaft beziehen, muss jedoch verhältnismäßig sein.

Die Maßnahme ist in der Regel auf maximal einen Monat befristet, kann jedoch verlängert werden, wenn dies zur Wahrung des Schulfriedens notwendig ist.

7.2 Verstöße bei Leistungsbewertung

Bei Täuschungsversuchen in Situationen der Leistungserhebung, (z.B. Leistungskontrollen, Klassenarbeiten, Klausuren oder Prüfungen) unter Nutzung unerlaubter Hilfsmittel ist entsprechend der Regelung der Leistungsbewertungsverordnung bzw. der APVO zu verfahren.

8 Schlussbestimmungen

Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der Schulordnung und tritt mit Bekanntgabe zum 01.08.2026 unbefristet in Kraft.

Zu Beginn jedes Schuljahres erfolgt eine verpflichtende Nutzerbelehrung, die im Klassenbuch dokumentiert wird.

Verstöße gegen die Ordnung können schulrechtliche Maßnahmen, strafrechtliche Ermittlungen und Konsequenzen sowie zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Sollte ein Teil dieser Ordnung unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt gültig.

[i] „Künstliche Intelligenz im weiten Sinne bezeichnet digitale Systeme und Anwendungen, die auf Grundlage von Daten und Algorithmen eigenständig oder teilautonom Aufgaben ausführen, die typischerweise menschliche kognitive Fähigkeiten erfordern. Dazu gehören insbesondere das Verstehen und Erzeugen von Sprache, das Erkennen von Mustern, das Treffen von Entscheidungen sowie das Lernen aus Daten. KI umfasst dabei sowohl einfache automatisierte Verfahren als auch komplexe lernende Systeme (z. B. maschinelles Lernen oder generative KI), die Inhalte wie Texte, Bilder oder Lösungen erzeugen können.“ Die Definition wurde unter Heranziehung der sog. KI-VO der EU, Positionierungen der OECD und der Unesco zu KI entwickelt. Die konkreten Quellen mit direktem Bezug auf die verwendeten Definitionselemente sind:

  1. OECD – AI Principles
    Besonders relevant ist dort die funktionale Beschreibung von KI-Systemen im Rahmen der OECD-AI-Prinzipien.
  2. UNESCO – Recommendation on the Ethics of Artificial Intelligence (Volltext)
    Besonders wichtig ist Abschnitt I.2, in dem KI-Systeme beschrieben werden als Systeme, die Daten verarbeiten und intelligentes Verhalten nachbilden, einschließlich Lernen, Schlussfolgern, Vorhersagen oder Entscheidungsfindung.
  3. Ergänzend:
    UNESCO – Ethics of Artificial Intelligence (Erläuterungsseite)
    Dort wird ausdrücklich erläutert, dass UNESCO KI bewusst „broadly“ interpretiert, also weit versteht, um technologische Entwicklungen mit abzudecken.